Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 134 Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/134#abs-1 (1) Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 zum 1. Januar 2023 beträgt 4,54 Prozent. Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 zum 1. Januar 2023 beträgt 6,9 Prozent. Die Anlage zu § 28 ist zum 1. Januar 2023 zu ergänzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/134#abs-2 (2) Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Bedarfe nach § 34 Absatz 3 für das Jahr 2023 beträgt 11,75 Prozent. Die Anlage zu § 34 ist zum 1. Januar 2023 zu ergänzen.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 134 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 27.05.2026 – B 8 SO 5/24 RGrundsicherung im Alter: Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes nach der Regelbedarfsstufe 1 in den Jahren 2022 und 2023 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 7
- BSG, 02.12.2025 – B 7 AS 30/24 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022 - Mehrbedarf - Aufwendungen im Zusammenhang mit der COVID-19-PandemieZitiert von 10
- BSG, 02.12.2025 – B 7 AS 6/25 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 2 im Jahr 2022Zitiert von 7
- BSG, 02.12.2025 – B 7 AS 20/24 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022Zitiert von 13
- BSG, 27.05.2026 – B 8 SO 8/25 RGrundsicherung im Alter: Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelsätze nach der Regelbedarfsstufe 1 für die Jahre 2022 bis 2024 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 13.02.2024 – L 6 AS 1664/23 B ERZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- SG Neuruppin, 29.09.2023 – S 26 AS 823/22
- VG Arnsberg, 29.09.2023 – 13 K 1553/18Zitiert von 13
- VG Arnsberg, 29.09.2023 – 13 K 1554/18Richterbesoldung: Keine verfassungswidrige Alimentation in der Besoldungsgruppe R 2 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 134 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 134 eingefügt und neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 134 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2557)
BGBl. 2015 I S. 2557
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 134 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.